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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


der Firmen
ORION-Bausysteme GmbH
ORION-Stadtmöblierung GmbH

 

I. Allgemeines
1.
Wir leisten nur aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere anders lautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird grundsätzlich widersprochen; sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir, etwa bei Vertragsschluss, nicht ausdrücklich widersprechen.
2.
Ergänzend zu diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gilt die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teil B, jeweils gültige Fassung.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1.
Solange der Kauf- oder Liefervertrag nicht zustande gekommen ist, sind wir berechtigt, unser Angebot zu widerrufen.
2.
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Projektvorschlägen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur nach unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3.
Der Liefervertrag gilt erst aufgrund schriftlicher Bestätigung durch uns als den Auftragnehmer als geschlossen. Die Bestätigung ist auch für die Einzelheiten der Lieferung maßgebend.
4.
Änderungen der Konstruktion, Optik und Form an unseren Produkten behalten wir uns vor.
III. Umfang der Lieferung
1.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Sofern unser Angebot mit zeitlicher Bindung durch den Auftraggeber fristgerecht angenommen wird und wir den Auftrag noch nicht schriftlich bestätigt haben, ist unser Angebot für den Lieferumfang maßgebend.
2.
Das Abladen der Produkte und der Transport von der Abladestelle zur Verwendungsstelle gehört zu den Aufgaben des Auftraggebers und erfolgt auf dessen Gefahr und Kosten, auch wenn wir frachtfrei liefern.
3.
Durch Betriebsverhältnisse etwa notwendig werdende Schutzmaßnahmen für diese Produkte haben seitens des Auftraggebers zu erfolgen. Eine Haftung hierfür trifft uns nicht. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung oder Montage durch uns erfolgt.
IV. Preise und Zahlung
1.
Unsere Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zzgl. Fracht und gesetzlicher MwSt. und sind bis zur schriftlichen Annahme des Auftrages durch uns freibleibend. Lieferungen auf deutsche Inseln und grenzüberschreitende Frachtkosten auf Anfrage.
2.
Sofern keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen worden ist, wählen wir die Verpackung nach dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit und nach eigenem Ermessen. Kisten, Verschläge und Innenverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet, jedoch nicht zurückgenommen. Die Rücknahme der Transportverpackung erfolgt nur in Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verpackungsverordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), jeweils gültige Fassung.
3.
Mangels besonderer Vereinbarung hat die Zahlung durch den Auftraggeber ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu erfolgen. In Einzelfällen sind wir berechtigt, vom Auftraggeber Zahlung zu verlangen und zwar - gegen Vorauskasse oder -1/3 Anzahlung unverzüglich bei Zugang der Auftragsbestätigung und der ersten Anzahlungsrechnung, -1/3 sobald dem Auftraggeber mitgeteilt ist, dass das/die Produkt(e) versandbereit und die 2. Anzahlungsrechnung zugegangen ist, der Restbetrag spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung.
4.
Ein über § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.
5.
Bei Annahme des Auftrages wird die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers vorausgesetzt. Ergeben sich nach Abschluss des Vertrages Zweifel an dessen Kreditwürdigkeit, so werden alle noch ausstehenden Zahlungen sofort fällig, sofern nicht ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden können. § 321 BGB findet entsprechende Anwendung.
6.
Rechnungsregulierung durch Wechsel ist grundsätzlich ausgeschlossen, per Scheck bedarf sie unserer Zustimmung.
7.
Wir sind berechtigt, vom Auftraggeber, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, und vom Auftraggeber, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber den in § 288 BGB - in seiner gültigen Fassung - genannten Zinssatz über dem Basiszinssatz zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
V. Gefahrübergang und Entgegennahme
1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Absendung der Produkte auf den Auftraggeber über, soweit nichts Anderslautendes vereinbart ist.
2.
Die Wahl der Versandart erfolgt durch uns nach bestem Ermessen, soweit mit dem Auftraggeber nichts Anderslautendes vereinbart ist.
3.
Teillieferungen und Teilberechnungen sind zulässig.
VI. Eigentumsvorbehalt
1.
Alle von uns gelieferten Produkte bleiben unser Eigentum, solange wir aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber noch Zahlungsansprüche gegen ihn haben.
2.
Außergewöhnliche Verfügungen des Auftraggebers wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen usw., die sich auf unsere Produkte beziehen sind unzulässig
3.
Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Bearbeitung unserer Produkte entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der von uns gelieferten Produkte mit Material, welches uns nicht gehört, erwerben wir im Verhältnis des Wertes unserer Produkte zur Fremdware Miteigentum an den dadurch entstehenden Erzeugnissen. In diesen Fällen gilt der Auftraggeber insoweit als Verwahrer für uns.
4.
Mit der Annahme unserer Produkte tritt der Auftraggeber bis zur völligen Bezahlung unserer Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Produkte gegen seinen Abnehmer erwachsenen Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Bei in unserem Miteigentum stehenden Produkten jedoch nur bis zur Höhe des anteiligen Wertes (Fakturawertes) unserer Produkte.
5.
Dem Auftraggeber ist die Einziehung der uns abgetretenen Forderungen solange gestattet, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen hat der Auftraggeber uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben schriftlich zu übermitteln und die Abtretung dem Schuldner anzuzeigen.
6.
Zugriffe Dritter auf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Produkte und uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.
Übersteigt der Wert der an uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen an den Auftraggeber um insgesamt mehr als 20 v. H., so sind wir auf schriftliches Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe bzw. Rückabtretung verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber uns den Stand (Höhe, Fälligkeit, etc.) der uns abgetretenen Forderungen unter Vorlage einer entsprechenden Aufstellung nachweist.
VII. Lieferfrist, Verzug
1.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung und Klarstellung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Zahlung.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf das Produkt unser Werk verlassen hat oder dessen Versandbereitschaft dem Auftraggeber angezeigt worden ist.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik- und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen - gleichviel, ob in unseren Werken oder bei unseren Unterlieferanten - z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Produktes von erheblichem Einfluss sind.
4.
Der Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag nur dann berechtigt, wenn er uns nach Eintritt der Fälligkeit schriftlich in Verzug und eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehnt und wir die Nachfrist schuldhaft nicht eingehalten haben.
5.
Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, auch Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
VIII. Haftung für Mängel

Für Mängel der Produkte, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

1.
Nach unserem Ermessen liefern wir neu oder bessern alle diejenigen Teile aus, die innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Mängelhaftungsfrist nachweislich infolge eines von uns zu vertretenden Umstandes unbrauchbar werden oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind.
2.
Jeder auftretende Mangel ist uns durch den Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen mit Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Mängelhaftungsfrist.
3.
Die Erfüllung der uns obliegenden Mängelhaftung setzt voraus, dass der Auftraggeber den von ihm übernommenen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungen, rechtzeitig nachkommt.
4.
Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrunds, ungeeigneter Fundamentierung und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen.
5.
Durch vom Auftraggeber oder von Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an unseren Produkten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen; derartige Maßnahmen gehen in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
6.
Unsere Mängelhaftung erstreckt sich auch auf die von uns vorgenommene Nachbesserung und von uns gelieferten Ersatzstücke. Hier beginnt jedoch keine neue Mängelhaftung, sondern es wird nur die ursprüngliche Frist für unsere Mängelhaftung um die Dauer der durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung benötigte Zeit und auch nur für die betroffenen Teile des Produktes verlängert.
7.
Soweit in den von uns gelieferten Sachen oder Produkten Fremdfabrikate enthalten sind, erstreckt sich unsere Mängelhaftung nicht weiter als die Haftung des Unterlieferanten uns gegenüber.
8.
Im Übrigen sind alle Ansprüche des Auftraggebers, etwa auf Wandlung, Kündigung, Minderung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Produkt selbst anhaftenden Schadens, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
IX. Recht des Lieferers auf Rücktritt
1.
Uns steht das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsfristen, nicht einhält. In diesem Falle hat uns der Auftraggeber sämtliche infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen, insbesondere auch die durch den Rücktransport entstehenden Aufwendungen sowie Beschädigungen, die durch sein oder das seiner Erfüllungsgehilfen Verschulden verursacht sind, zu ersetzen. Die Beweislast trifft den Auftraggeber.
2.
Hat der Auftraggeber die Produkte aus einer früheren Lieferung nicht bezahlt oder treten wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, sind wir berechtigt, die Lieferung unserer Produkte zurückzuhalten und dem Auftraggeber eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
3.
Für den Fall unvorgesehener Ereignisse, an denen wir kein Verschulden tragen und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit bzw. eines Unvermögens der Ausführung, können wir den Vertrag angemessen ändern oder vom Vertrag zurücktreten.
X. Montage

Sofern unsere Leistung Montagearbeiten einschließt, gilt ergänzend:

1.
Die Montageleistungen werden zu den jeweils geltenden Verrechnungssätzen nach Zeit und Aufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Bei der Preisermittlung setzen wir voraus, dass der Auftraggeber gewisse Vorleistungen erbringt. Er hat im Interesse einer reibungslosen Abwicklung für die Erfüllung folgender Punkte zu sorgen:
1.1
Anschließende Gebäudeteile, Mauern etc. müssen statisch und von ihrer Substanz her für die geplante Montage geeignet sein. Die Prüfung dessen obliegt dem Auftraggeber. Zum Setzen der Dübel ist eine feste Mauerkonsistenz erforderlich. Eventuell nötige Aussparungen (z. B. in der Wärmedämmung) sind entsprechend der jeweiligen Konstruktion vorzuhalten. Im Zuge der Montage ist es oft unvermeidbar, dass Putz oder Anstriche im Bereich der Anschlusspunkte verletzt werden. Beiputzen und Nachstreichen gehört nicht zu unserem Leistungsumfang.
1.2
Fundamente sind bauseitig nach unseren Angaben herzustellen. Der Beton muss ausgehärtet sein, wenn unser Montagepersonal anreist. Fundamente werden gelegentlich als Köcherfundamente ausgebildet. In diesen Fällen baut unser Montagepersonal die Konstruktion komplett auf, richtet sie aus und verkeilt die Stützen in den Köchern. Das anschließende Vergießen der provisorisch eingespannten Stützen mit Beton (Schnellbinder) gehört nicht zu unserem Leistungsumfang. Die Fundamente müssen bei Montagebeginn freigelegt sein (Bodenbelag und/oder Styroporpfropfen etc. sind bauseits zu entfernen).
1.3
Bauseitige Unterkonstruktionen, gleich ob aus Metall, Holz oder Stein müssen statisch tragfähig und außerdem lot- und fluchtgerecht sowie rechtwinklig ausgerichtet sein. Mangels besonderer Vereinbarung gehören die Anschlussvorrichtungen zu den bauseits zu erbringenden Leistungen.
1.4
Der Montageort/die Baustelle muss frei zugänglich sein. Unser Montagepersonal arbeitet mit Rollgerüsten bis zu einer Höhe von ca. 3,00 m. Falls die Montagestelle mit einem festen Gerüst ausgestattet werden muss, ist dieses Einrüsten vom Auftraggeber auf dessen Kosten vorzunehmen.
1.5
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alle zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Montageleiter über bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit dies für das Montagepersonal und die Durchführung der Montage von Bedeutung ist.
2.
Der Auftraggeber ist auf seine Kosten insbesondere verpflichtet:
2.1
alle Erd-, Bau- und Sicherheitsmaßnahmen sowie die Vorbereitung des Baustellen-/Montagegeländes und die Zurverfügungstellung von geeigneten Lagerplätzen mit festem Untergrund in unmittelbarer Nähe des Montageortes durchzuführen und/oder zu organisieren.
2.2
Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, elektrische Energie in unmittelbarem Bereich des Montageortes bereitzustellen.
2.3
gegebenenfalls verschließbare Räume für die Einlagerung hochwertiger Bauteile bereitzustellen.
2.4
den Transport der Montageteile an den Montageort, Schutz der Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art zu veranlassen.
3.
Der Auftraggeber kann das Montagepersonal erst abrufen, wenn unsere Produkte und evtl. Bestellungen des Auftraggebers vollständig am Montageort angekommen sind und sämtliche Montagevorbereitungen bauseits getroffen wurden.
4.
Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Leistung verpflichtet, sobald ihm deren Fertigstellung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen vom Auftraggeber bestimmten Dritten. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und es entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels schriftlich vorbehalten hat.
5.
Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.
6.
Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers oder des Montagepersonals, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Tagen seit Anzeigen der Beendigung der Montage als erfolgt.
7.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Montage ungehindert, in einem Zuge, während der tariflich oder der individuell festgelegten Arbeitszeiten durchgeführt werden kann. Treten bei der Montage durch den Auftraggeber verursachte Kosten für Wartezeiten oder sonstige Mehrkosten auf, für Leistungen, die vom Auftraggeber nachträglich gefordert wurden, sind wir berechtigt, diese Kosten nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen gesondert in Rechnung zu stellen.
XI. Sonstiges
1.
Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von den Vertragspartnern schriftlich vereinbart werden.
2.
Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergeben oder mit ihm zusammenhängen, ist Groß-Gerau. Es ist stets deutsches Recht anzuwenden.

 

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